Ab 1. Januar 2019 unbedingt Gewichtsklasse deklarieren


Eine Hand stellt auf einer OBU die Gewichts- und die Achsklasse ein. Beide Angaben sind auf dem Display der OBU sichtbar.
Berlin,

Ab 1. Januar 2019 gelten in Deutschland neue Tarife für die Lkw-Maut. Nach der jüngst verabschiedeten 5. Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ist die Gewichtsklasse ein Parameter für die Berechnung der Mauthöhe. Künftig setzt sich der Mautsatz je Kilometer aus drei Mautteilsätzen zusammen: Aus den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder Fahrzeugkombination, den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse und den Kosten für die Lärmbelastung in Höhe von 0,002 Euro je Kilometer.

Die Gewichtsklassen sind bereits seit Sommer 2018 auf den Fahrzeuggeräten (On-Board Units, OBUs) sichtbar. Ab 1. Januar 2019 haben die Lkw-Fahrer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die Aufgabe, die Gewichtsklasse korrekt einzustellen. Das Gewicht ist in folgende Gewichtsklassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG), größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen wird zusätzlich nach bis zu 3 bzw. 4 und mehr Achsen unterschieden, die der Lkw-Fahrer im Fahrzeuggerät anzugeben hat. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ist eine Einstellung der Achszahl ebenfalls möglich. Kraftfahrzeuge unter 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sind nicht mautpflichtig.

Für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugkombinationen werden, abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Stütz- und Aufliegelasten werden nicht berücksichtigt.

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