Neue Gewichts- und Achsklassen auf der On-Board Unit einstellen!


Eine OBU, auf dem Display werden die Achs- und Gewichtsklasse angezeigt
Berlin,

Seit 1. Januar 2019 gelten in Deutschland neue Tarife für die Lkw-Maut. Dabei ist unter anderem die Gewichtsklasse ein Parameter für die Berechnung der Maut.

Die Lkw-Fahrer müssen unbedingt darauf achten, dass die Gewichtsklasse korrekt eingestellt ist. Insbesondere bei Fahrzeugen, die mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen registriert sind, ist seit Januar 2019 erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Fahrzeuge, die mit 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht registriert sind, haben genau diesen Wert auf der On-Board Unit (OBU) gespeichert. Fährt der Lkw dann mit einem Hänger, muss die Gewichtseinstellung auf der OBU angepasst werden. Angezeigt wird „>18 t“. Anschließend ist die Zahl der Achsen auf der OBU anzugeben; auswählen kann man bis 3 sowie 4 und mehr Achsen.

Grundlage für die Einstellung auf der OBU ist immer das in den Fahrzeugpapieren angegebene zulässige Gesamtgewicht. Für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugkombinationen werden, abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Stütz- und Aufliegelasten werden nicht berücksichtigt.

Fahrer und Unternehmer sollten auf die korrekte Deklaration der Gewichtsklasse achten. Denn wer vorsätzlich oder fahrlässig Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BFStrMG).

Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus drei Mautteilsätzen zusammen: Aus den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder Fahrzeugkombination, den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse und den Kosten für die Lärmbelastung in Höhe von 0,002 Euro je Kilometer.

Das Gewicht ist in folgende Gewichtsklassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG), größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zGG und größer 18 Tonnen zGG. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht größer 18 Tonnen ist zusätzlich die Anzahl der Achsen anzugeben.

Grundlage für die Einführung der neuen Tarife und der Deklaration nach Gewichtsklasse und Achsen ist die 5. Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 4. Dezember 2018.

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