* PMK – Partikelminderungsklassen sind Nachrüstungsstandards zur Senkung des Partikelausstoßes. Für Kategorie D wird die PMK 1 oder höher, für Kategorie C die PMK 2 oder höher benötigt.
** Die Tandemachse zählt als zwei Achsen, die Tridemachse zählt als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt, unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.
Bitte beachten
Der Mautpflichtige ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (§ 5 BFStrMG i. V. m. §§ 6 und LKW-MautV).
Bei in Deutschland mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren zugelassenen inländischen Kraftfahrzeugen lässt sich die Emissionsklasse aus dem Klartext zu Ziffer 14 oder der Schlüsselnummer zu 14.1 nachweisen (§ 7 LKW-MautV).
Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten zeitlich abgestufte Vermutungsregeln, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT-Verkehr (Conférence Européenne des Ministres des Transports – Konferenz der Europäischen Verkehrsminister), nachgewiesen werden kann (§ 8 LKW-MautV).
Der Mautpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle mauterheblichen Tatsachen. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.