Mauterstattung

Für Fahrten im Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 kann anteilig Lkw-Maut erstattet werden.

Weitere Informationen
  • Der Anspruch entsteht erstmalig mit In-Kraft-Treten des Gesetzes, also ab dem 1. Oktober 2021.

    Der Anspruch beschränkt sich auf den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021. Der Antrag sollte erst nach Vorliegen aller Mautaufstellungen für den gesamten Zeitraum gestellt werden. Es ist auf die Vollständigkeit des Antrags und der einzureichenden Unterlagen zu achten. Einzelheiten hierzu sind auf der Seite des BALM zu finden.

    www.balm.bund.de
  • Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat ein elektronisches Formular über eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt, mit dem der Antrag gestellt werden soll.

    Zur Plattform
  • Dem Antrag sind die Mautaufstellungen zu den im Antrag aufgeführten Fahrten, ein Kontrollformular sowie im Falle der Vertretung eine Vollmacht beizufügen. Die Einzelfahrtennachweise sollen dem Antrag nicht beigefügt werden. Im Antrag sollen jedoch die gefahrenen Kilometer zwecks Plausibilisierung des Anspruchs pro Kennzeichen und Gewichtsklasse angegeben werden. Zur Berechnung benötigt der Nutzer die Einzelfahrtennachweise in seinem Nutzerkonto; sie sollten daher für den Antragszeitraum aufbewahrt werden. Pro Antragsformular können Fahrten von bis zu 20 Kennzeichen angegeben werden.

  • Für die die letzten drei Monate erhalten Sie die Einzelfahrtennachweise bei Toll Collect. Die Einzelfahrtennachweise sind laufend in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung gestellt worden.

    Das BALM benötigt die Einzelfahrtennachweise nicht. Allerdings sollen nach Möglichkeit vom Antragsteller im Antrag die gefahrenen Kilometer zwecks Plausibilisierung des Anspruchs pro Kennzeichen und Gewichtsklasse angegeben werden. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch.

  • Sie benötigen für die Antragstellung nur die Mautaufstellungen.

    Im Erstattungsantrag sollen Sie jedoch die gefahrenen Kilometer zwecks Plausibilisierung des Anspruchs pro Kennzeichen und Gewichtsklasse angeben. Diese Kilometerangaben können Sie nur den Einzelfahrtennachweisen, aber nicht den Mautaufstellungen entnehmen. Daher sollten Sie die Einzelfahrtennachweise aufbewahren. Auch, wenn die Kilometerangaben im Erstattungsantrag offen bleiben, können Sie den Antrag über die Online-Plattform auf der Homepage des BALM stellen.

  • Die Einzelfahrtennachweise werden nach 120 Tagen gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Mautaufstellungen bezahlt und keine Reklamation erfolgt. Diese Regelung ergibt sich aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz, das auch die Löschung von Daten regelt.

  • Der/die Nutzer*in soll seine pro Gewichtsklasse gefahrenen Kilometer zwecks Plausibilisierung (insbesondere in Fällen des Eigentümerwechsels bei gleichem Kennzeichen) angeben, dafür soll er seine Einzelfahrtennachweise im Nutzerkonto, die er sortieren und aufsummieren kann, einsetzen. Dies Angaben sind als Hilfe für die Bearbeitung gedacht. Es ist aber keine Pflichtangabe. Benötigt werden Mautaufstellungen, die den gesamten Antragszeitraum abdecken.

  • Der Antrag kann bis 31. Dezember 2023 eingereicht werden.