Handwerksfahrzeuge melden

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Unter welchen Voraussetzungen gilt die Handwerkerausnahme?

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht ab 1. Juli 2024 die Mautpflicht auch für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen vor, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit.

Die Liste aller Berufe, die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Logistik und Mobilität.

Liste der Handwerksberufe

Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und

  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.

Bei Mautkontrollen ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich zum Beispiel die Handwerks-/Gewerbekarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen.

Wann gilt die Handwerkerausnahme nicht?

Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von industrieller Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenproduktion zeichnet sich die handwerkliche Fertigung in der Regel durch begrenzte Stückzahlen und häufigere Produktabweichungen aus.

Die Handwerkerausnahme gilt nicht für gewerbliche Transporte für Dritte, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb. Die Beförderung von Gütern darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens sein.

Wenn Ihre Fahrzeuge überwiegend nicht unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs sind, empfehlen wir den Einbau eines Fahrzeuggeräts (OBU) von Toll Collect oder von einem Anbieter des European Electronic Toll Service (EETS-Anbieter). Die Fahrzeuggeräte können je nach Bedarf ein- oder ausgeschaltet werden.

Fragen und Antworten (FAQ) zur Handwerkerausnahme

Handwerksfahrzeuge melden

Bei Toll Collect können Sie Handwerksfahrzeuge melden, die unter den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt werden.

Sie können Fahrzeuge in der Gewichtsklasse von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse melden, bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen ist.

Toll Collect prüft Ihre Daten und speichert sie für höchsten zwei Jahre. Anschließend erhalten Sie eine Aufforderung, die Meldung zu erneuern.

Mautkontrollen können auf der Grundlage dieser Informationen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden.

Sind die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht erfüllt, ist das Fahrzeug mautpflichtig. Sie können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App oder die Toll Collect-Website nutzen oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät von Toll Collect oder von einem EETS-Anbieter ausstatten.