Maut für alternative Antriebe

Fragen und Antworten

  • Ab 1. Januar 2024 werden werksseitig mit CNG-/LNG-Antrieben ausgestattete Lkw der Euro-Schadstoffklasse 6 mautpflichtig.

  • Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis Ende 2025 von der Maut befreit. Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm mit diesen Antriebsarten bleiben dauerhaft von der Maut befreit.

  • Emissionsfreie Fahrzeuge bleiben zunächst bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit.

    Im sich anschließenden Zeitraum sind für diese Fahrzeuge lediglich ein um 75 Prozent reduzierter Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie die Mautteilsätze für externe Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung zu entrichten.

    Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass für emissionsfreie Fahrzeuge der Mautteilsatz für die externen Kosten des CO₂-Ausstoßes bei 0 liegen wird.

    Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm bleiben sogar dauerhaft mautbefreit.

  • Gemäß der EU-Wegekostenrichtlinie bzw. der VECTO-Verordnung hat derzeit ein CO₂-neutraler Kraftstoff keine Auswirkungen auf die spezifische CO₂-Emissionen bzw. CO₂-Emissionsklasse. (VECTO = Vehicle Energy Consumption Calculation Tool)

  • Als emissionsfrei gilt ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor sowie ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 gCO₂/kWh bzw. weniger als 1 gCO₂/km betragen (Verordnung (EU) 2019/1242).

    Der CO₂-Emissionsklassenfinder ermöglicht die Angabe emissionsfreier Kraftstoffarten/Energiequellen, beispielsweise für ein reines Elektrofahrzeug oder ein Fahrzeug mit Wasserstoffantrieb.