Mautpflichtige Fahrzeuge


Zwei mautpflichtige Lkw fahren hintereinander auf einer Autobahn

Bestimmungen zur Mautpflicht

Mautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7,5 Tonnen, die

  • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • dafür verwendet werden (2. Alternative).

Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist.

Mautpflicht nach der 1. Alternative

Die Mautpflicht ergibt sich in diesem Fall aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind mautpflichtig unabhängig davon, ob

  • es sich um eine Privatfahrt handelt,
  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
  • das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Mautpflicht nach der 2. Alternative

Mautpflicht besteht auch für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Fahrzeugart und ihrer Aufbauten eigentlich nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die aber Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Von Bedeutung ist, ob bei der jeweiligen Fahrt entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) befördert werden.


Ein Schild an einer Straße weist auf die Lkw-Mautpflicht in Deutschland hin

Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen

Die technisch zulässige Gesamtmasse bei Fahrzeugkombinationen wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse des Motorfahrzeugs mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Mautbefreiung

Bestimmte Fahrzeuge sind nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz von der Maut befreit

Informationen zur Mautbefreiung

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