Die Gewichts- und Achsdeklaration
Nach dem geänderten Bundesfernstraßenmautgesetz wird die Lkw-Maut ab 1. Januar 2019 auf der Basis der Schadstoffklasse, der Gewichtsklasse und bei Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 18 Tonnen zusätzlich nach Achsen berechnet. Darüber hinaus werden die Kosten für die Lärmbelastung angerechnet. Es gibt folgende Gewichtsklassen:
- <7,5 Tonnen (nicht mautpflichtig)
- ≥7,5 Tonnen bis <12 Tonnen
- ≥12 Tonnen bis ≤18 Tonnen
- >18 Tonnen
Alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen sind mautpflichtig. Im Fahrzeuggerät ist grundsätzlich das zulässige Gesamtgewicht dauerhaft gespeichert, das der Halter bei der Registrierung des Fahrzeugs angegeben hat. Ändert sich das zulässige Gesamtgewicht, weil ein Anhänger an- oder abgekoppelt wird, ist vor Antritt der Fahrt das zulässige Gesamtgewicht auf der On-Board Unit anzupassen. Dies gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 18 Tonnen. Oberhalb von 18 Tonnen ist zusätzlich die Angabe der Achsen erforderlich (≤3 Achsen bzw. ≥4 Achsen). Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen von unter 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist die Angabe der Anzahl der Achsen möglich.
Stellen Sie bitte unbedingt vor Fahrtantritt sicher, dass das richtige zulässige Gesamtgewicht Ihres Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination anhand der neuen Gewichtsdeklaration eingestellt ist.