Mautbefreiung

Registrieren Sie Ihre nicht mautpflichtigen Fahrzeuge bei uns. So vermeiden Sie unnötige Kontrollen.

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Ein nicht mautpflichtiges Fahrzeug zur Straßenreinigung kehrt Herbstlaub auf

Wann ist ein Fahrzeug nicht mautpflichtig?

Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierbei handelt es sich einerseits um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen und andererseits um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat. Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich in allen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung auf Antrag durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder Toll Collect ist nicht erforderlich.

Vorteile der Fahrzeugregistrierung

Toll Collect bietet Ihnen die Möglichkeit, nicht mautpflichtige Fahrzeuge zu registrieren. Es besteht keine Registrierungspflicht – das Angebot ist freiwillig.

Mit einer Registrierung vermeiden Sie unnötige Ausleitungen, Kontrollverfahren und Anhörungen. Sie sparen so wertvolle Zeit.

Mit der Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ist keine rechtliche Anerkennung der Mautbefreiung durch Toll Collect oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität verbunden.

Voraussetzungen

Möglichkeit 1

Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG))

Dies sind Fahrzeuge, die

a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)).

Eine Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Andernfalls ist eine Registrierung als nicht mautpflichtiges Fahrzeug ausgeschlossen.

Möglichkeit 2

Fahrzeuge, die erkennbar unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Mautpflicht fallen. Wie Sie die Voraussetzungen nachweisen können, finden Sie unten in der Tabelle "Weitere Beispiele und Voraussetzungen".

Weitere Voraussetzungen in allen Fällen

  • Das Fahrzeug muss im gewählten Registrierungszeitraum ständig und nicht nur zeitweise die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.
  • Antragsberechtigt ist nur der/die Halter*in des Motorfahrzeugs.
  • Eine Registrierung eines Anhängers ohne Motorfahrzeug ist nicht möglich.

Beispiele für nicht mautpflichtige Fahrzeuge

  • Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge
  • Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes
  • Fahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur zur Verrichtung von Arbeiten und nicht für Gütertransporte im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr eingesetzt werden

Mautpflicht für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Aktuelle Informationen finden Sie dazu auf der Website des Bundesamts für Logistik und Mobilität

  • Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BFStrMG

    Fahrzeugart Nachweise Voraussetzung
    Ausstellungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I,
    Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger
    Für alle Fälle:
    Das Fahrzeug darf weder baulich für den Güterverkehr bestimmt sein noch hierfür verwendet werden (siehe Erläuterungen zu Möglichkeit 1)
    Werkstattfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, Größenverhältnis Ladebereich/Werkstattbereich, kein Material- und Maschinentransport außer dauerhafte feste Einbauten und Ausstattung (Werkzeug)
    Verkaufsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, ggf. Erklärung Selbstvermarktung eigener, landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Urproduktion (keine weiterverarbeiteten Produkte, keine Handelsware)
    Pferdetransporter mit großem Wohnabteil Zulassungsbescheinigung Teil I;
    Fotos der Innenausstattung und Rundumansicht (keine Werbung am Fahrzeug);
    Erklärung über die ausschließliche private/hobbymäßige Nutzung ;
    Darlegung Größenverhältnis Ladebereich/Wohnbereich anhand von Aufbauskizzen. Das Wohnabteil (ohne
    Fahrerkabine und ohne seitliche Ausschübe) muss mindestens 50 Prozent der Nutzfläche umfassen.
    Das Fahrzeug darf nicht in Kombination mit einem Transportanhänger betrieben werden
    Rundfunk- und Übertragungswagen

    Medizinisches Untersuchungsfahrzeug
    Zulassungsbescheinigung Teil I
    (Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung
    Reines Wohnmobil Zulassungsbescheinigung Teil I
    (Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung, nur hobbymäßige/private Nutzung
    Selbstfahrende Arbeitsmaschine (zum Beispiel Kranwagen) oder Motorfahrzeug mit einer Anhängerarbeitsmaschine Zulassungsbescheinigung Teil I (Eintragung in Zulassung erforderlich) Bei Anhängerarbeitsmaschine: Auch deren Zulassungsbescheinigung Teil I beifügen – keine Transporte bzw. Abtransporte (zum Beispiel Kehrgut, Öle, Fette, Kies etc.)
    Fahrschulfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I mit Eintrag einer Doppelbedienungseinrichtung oder ein Einbau-Nachweis
    Erprobungsfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung in der Zulassung als Erprobungsfahrzeug mit Eintrag gemäß § 19 Abs. 6 StVZO oder Nachweis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO
    Kanalreiniger Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintrag als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Sonder-Kfz mit Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG, Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Erklärung keine Transporte (keine Transporte bzw. Abtransporte z. B. von schlammigen Abfällen, Öle etc.)
    Eichfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Ausnahmegenehmigung nach StVZO
    LOF Zugmaschine Ackerschlepper Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „1000"; alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8710
    LOF Zugmaschine Geräteträger Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „2000", alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8720
    Historisches Fahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung mit Sonderkennzeichen "H" oder Betriebserlaubnis als Oldtimer, Erklärung hobbymäßige/private Nutzung

    Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 BFStrMG

    Fahrzeugart Erkennbarkeit des jeweiligen
    Zwecks am Motorfahrzeug
    Nachweise
    Kraftomnibusse Nein Keine Registrierung notwendig. Diese Fahrzeuge werden vom Mautsystem selbstständig erkannt
    Fahrzeuge der Streitkräfte Ja
    Polizeifahrzeuge Ja Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung der jeweiligen Stelle erforderlich, zum Beispiel:
    Polizeibehörde, Bund, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk oder geeignete private Organisationen, o. ä.
    Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes Ja
    Feuerwehrfahrzeuge Ja
    Fahrzeuge des Bundes Ja
    Fahrzeuge anderer Notdienste Ja
    Fahrzeuge für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst Ja Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung auf eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 KraftStG bzw. § 3 Nr. 4 KraftStG, ggf. Winterdienstvertrag
    Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes (kein Zeltverleih) Ja Zulassungsbescheinigung Teil I, Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG und eine Kopie Reisegewerbekarte
    Fahrzeuge für den Transport von humanitären Hilfsgütern Nein Zulassungsbescheinigung Teil I, Freistellung von der Körperschaftssteuer (Nachweis Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit); Nachweis für Einsatz zur Linderung einer Notlage (z.B. Ladeliste) und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG -
    Sofern der Halter zustimmt, können auch Fremdfahrzeuge registriert werden.
    Land- oder forstwirtschaftliches
    Fahrzeug mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von
    maximal 40 km/h
    Nein Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe „T“ im Fahrzeugschein. Tätigkeit als Land- oder Forstwirt bzw. land- oder forstwirtschaftliches Lohnunternehmen. Versicherung, dass ausschließlich die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Erzeugnissen und Bedarfsgütern erfolgt.
    Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t Nein Nachweise siehe folgende Zeile.
    Zusätzlicher Nachweis: Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1: Eintrag von maximal 4.250 kg
    Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 4,25 t (längstens bis 31. Dezember 2025). Nein 1) Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Eintrag einer emissionsfreien Kraftstoffart in Feld P.3 (z. B. Elektro oder BZ/Wasserstoff)
    oder
    2) Eintrag von 0 gCO₂/tkm spezifischen CO₂-Emissionen in Feld 49.5 der COC (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung), oder in Feld 2.3 oder Feld 2.6.1 der CIF (Customer Information File = Kundeninformationen) oder in Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung (für im Ausland zugelassene Fahrzeuge)

So registrieren Sie Ihre Fahrzeuge

Prüfen Sie anhand der Beispielliste die Voraussetzungen für eine Registrierung. Legen Sie Nachweise bereit.

Beantragen Sie mit dem Formular wahlweise:

  • die Erst-Registrierung eines Fahrzeugs,
  • die Verlängerung der Registrierung eines Fahrzeugs oder
  • die Deregistrierung eines Fahrzeugs.

Wichtig

Die Registrierung gilt maximal zwei Jahre. Sie kann anschließend verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.