Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 BFStrMG |
Fahrzeugart | Voraussetzung | Nachweise |
Ausstellungsfahrzeug
| Für alle Fälle: Das Fahrzeug darf weder baulich für den Güterverkehr bestimmt sein noch hierfür verwendet werden (siehe Erläuterungen zu Möglichkeit 1) | Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger |
Werkstattfahrzeug | Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, ggf. Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, Größenverhältnis Ladebereich/Werkstattbereich, kein Material- und Maschinentransport außer dauerhafte feste Einbauten und Ausstattung (Werkzeug) |
Verkaufsfahrzeug | Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos der festen Einbauten, Erklärung kein zusätzlicher Einsatz regulärer Transportanhänger, ggf. Erklärung Selbstvermarktung eigener Produkte (keine Handelsware) |
Pferdetransporter mit großem Wohnabteil | Zulassungsbescheinigung Teil I, Fotos des Fahrzeugs und der festen Einbauten, Erklärung über die ausschließliche private/hobbymäßige Nutzung, Darlegung Größenverhältnis Ladebereich/Wohnbereich anhand von Aufbauskizzen. Das Wohnabteil (ohne Fahrerkabine und ohne seitliche Ausschübe) muss mindestens 50 % der Nutzfläche umfassen. |
Rundfunk- und Übertragungswagen
Medizinisches Untersuchungsfahrzeug | Zulassungsbescheinigung Teil I (Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung |
Reines Wohnmobil | Zulassungsbescheinigung Teil I (Eintragung in Zulassung erforderlich), Fotos der Innenausstattung, nur hobbymäßige/private Nutzung |
Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z.B. Kranwagen) oder Motorfahrzeug mit einer Anhängerarbeitsmaschine | Zulassungsbescheinigung Teil I (Eintragung in Zulassung erforderlich) Bei Anhängerarbeitsmaschine: Auch deren Zulassungsbescheinigung Teil I beifügen – keine Transporte bzw. Abtransporte (z. B. Kehrgut, Öle, Fette, Kies etc.) |
Fahrschulfahrzeug | Zulassungsbescheinigung Teil I mit Eintrag einer Doppelbedienungseinrichtung oder ein Einbau-Nachweis |
Erprobungsfahrzeug | Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung in der Zulassung als Erprobungsfahrzeug mit Eintrag gemäß § 19 Abs. 6 StVZO oder Nachweis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO |
Kanalreiniger | Eintrag als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Sonder-Kfz mit Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG, Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Erklärung keine Transporte (keine Transporte bzw. Abtransporte z. B. von schlammigen Abfällen, Öle etc.) |
Eichfahrzeug | Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Ausnahmegenehmigung nach StVZO |
LOF Zugmaschine Ackerschlepper | Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „1000"; alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8710 |
LOF Zugmaschine Geräteträger | Zulassungsbescheinigung Teil I, Eintragung unter Buchstabe J (Fahrzeugklasse) mit „87" oder „89" und unter Ziffer 4 (Art des Aufbaus) mit Ziffer „2000", alte Fahrzeugscheine: Eintragung mit Schlüssel-Nr. 8720 |
Historisches Fahrzeug | Zulassung mit Sonderkennzeichen "H" oder Betriebserlaubnis als Oldtimer, Erklärung hobbymäßige/private Nutzung |
Nicht mautpflichtige Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 BFStrMG |
Fahrzeugart | Erkennbarkeit des jeweiligen Zwecks am Motorfahrzeug | Nachweise |
Kraftomnibusse | Nein | Keine Registrierung notwendig. Diese Fahrzeuge werden vom Mautsystem selbstständig erkannt |
Fahrzeuge der Streitkräfte | Ja |
Polizeifahrzeuge | Ja | Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung der jeweiligen Stelle erforderlich, z.B.: Polizeibehörde, Bund, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk oder geeignete private Organisationen, o.ä. |
Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | Ja |
Feuerwehrfahrzeuge | Ja |
Fahrzeuge des Bundes | Ja |
Fahrzeuge anderer Notdienste | Ja |
Fahrzeuge für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst | Ja | Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassung auf eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 KraftStG bzw. § 3 Nr. 4 KraftStG, ggf. Winterdienstvertrag |
Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes (kein Zeltverleih) | Ja | Zulassungsbescheinigung Teil I, Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG und eine Kopie Reisegewerbekarte |
Fahrzeuge für den Transport von humanitären Hilfsgütern | Nein | Zulassungsbescheinigung Teil I, Freistellung von der Körperschaftssteuer (Nachweis Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit); Nachweis für Einsatz zur Linderung einer Notlage (z.B. Ladeliste) und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG - Sofern der Halter zustimmt, können auch Fremdfahrzeuge registriert werden. |
Land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h | Nein | Eintragung unter Buchstabe „T“ im Fahrzeugschein. Tätigkeit als Land- oder Forstwirt bzw. land- oder forstwirtschaftliches Lohnunternehmen. Versicherung, dass ausschließlich die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Erzeugnissen und Bedarfsgütern erfolgt. |
Elektrisch betriebene Fahrzeuge | Nein | Elektrisch betriebene Fahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG); dies sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge. |
Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (längstens bis 31.12.2023) | Nein | Nachweis des Antriebs Erdgas: CNG (Compressed Natural Gas) oder LNG (Liquefied Natural Gas), auch bivalenter Antrieb möglich. Nicht jedoch der Antrieb mit LPG (Liquefied Petroleum Gas - Flüssiggas). Ab 1. Oktober 2019 zusätzlich: Nachweis eines Mindestankvolumens (bivalenter Fahrzeuge) • CNG: mindestens 300 Liter oder 50 kg; • LNG: mindestens 300 Liter oder 115 kg; • NG: mindestens 300 Liter. Das Volumen kann mit einem großen oder mehreren kleinen Tanks erreicht werden. Zulassungsbescheinigung I mit dem Eintrag unter P3 = D/CNG/LNG |