CO₂-Emissionsklassenfinder

Fragen und Antworten

  • Die Regeln des CO₂-Emissionsklassenfinders basieren auf Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union. Für die Ermittlung der CO₂-Emissionsklasse besonders wichtig ist die Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022. Diese ändert die Richtlinie 1999/62/EG (EU-Wegekostenrichtlinie). In Deutschland wird die novellierte Richtlinie im Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften in nationales Recht umgesetzt.

    Die EU-Wegekostenrichtlinie führt fünf CO₂-Emissionsklassen für schwere Nutzfahrzeuge ein. Außerdem definiert sie Kriterien, nach denen Fahrzeuge diesen CO₂-Emissionsklassen angehören.

    Der CO₂-Emissionsklassenfinder von Toll Collect berücksichtigt außerdem Verordnungen, auf die sich die EU-Wegekostenrichtlinie bezieht. Hierzu zählt die Verordnung (EU) 2019/1242 vom 20. Juni 2019, durch die emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge definiert werden. Emissionsfreie Fahrzeuge zählen zur CO₂-Emissionsklasse 5, emissionsarme Fahrzeuge zur CO₂-Emissionsklasse 4. Die Verordnung legt außerdem eine Emissionsreduktionskurve fest, mit der die spezifischen CO₂-Emissionen eines Fahrzeugs für die Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 verglichen werden. Ausgehend von zum 1. Juli 2019 definierten Bezugswerten werden die Schwellwerte, die zur Zuordnung zu den CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 unterschritten werden müssen, von Jahr zu Jahr niedriger. Die Höhen der Bezugswerte hängen von der Fahrzeuggruppe und -untergruppe eines Fahrzeugs ab und wurden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 vom 10. Mai 2021 festgelegt.

    Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs wiederum bestimmt sich aus Merkmalen wie seiner Achsenkonfiguration. Die Fahrzeuggruppen wurden durch die Verordnung (EU) 2017/2400 vom 12. Dezember 2017 definiert. Diese Verordnung wurde bislang drei Mal novelliert durch Verordnung (EU) 2019/318, Verordnung (EU) 2020/1181 und Verordnung (EU) 2022/1379. Die Fahrzeuguntergruppe eines Fahrzeugs spezifiziert sein typisches Nutzungsprofil, z. B. seine Nutzung im Fern- oder Stadtverkehr. Die Einstufung von Fahrzeugen bestimmter Fahrzeuggruppen in Fahrzeuguntergruppen ist wiederum durch die oben bereits erwähnte Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegt.

  • Es gibt fünf CO₂-Emissionsklassen:

    • CO₂-Emissionsklasse 5 für emissionsfreie Fahrzeuge: Diese Fahrzeuge sind bis zum 31.Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit, bei einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 4,25 t sogar dauerhaft
    • CO₂-Emissionsklasse 4 für emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge
    • CO₂-Emissionsklasse 3 für Fahrzeuge, deren spezifische CO₂-Emissionen zum Zeitpunkt der Erstzulassung mehr als 8 Prozent unterhalb einer Emissionsreduktionskurve liegen.
    • CO₂-Emissionsklasse 2 für Fahrzeuge, deren spezifische CO₂-Emissionen zum Zeitpunkt der Erstzulassung nur mehr als 5 Prozent unterhalb einer Emissionsreduktionskurve liegen.
    • CO₂-Emissionsklasse 1 für Fahrzeuge, die sich nicht für eine höhere Klasse qualifizieren.

    Die Einstufung eines Fahrzeugs in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 muss außerdem nach der Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert werden.

    Details zur Einstufung in diese CO₂-Emissionsklassen finden sich in der Antwort auf die nächste Frage.

  • Am einfachsten ist der Nachweis über die Kundeninformationen (CIF, Customer Information File) zum Fahrzeug. Sie können die CIF beim Hersteller des Fahrzeugs anfragen.

    Alternativ ist der Nachweis über die Übereinstimmungsbescheinigung (COC, Certificate of Conformity) zum Fahrzeug möglich, falls die beiden Felder 49.5 und 49.7 ausgefüllt sind. Für COCs gilt folgendes:

    • Falls das Feld 49.5 fehlt oder keine spezifischen CO2-Emissionen enthält, dann kann die COC für den Nachweis nicht verwendet werden.
    • Falls das Feld 49.7 fehlt oder keine Fahrzeug(unter)gruppe enthält, dann kann die COC nur verwendet werden, wenn sie für das Basisfahrzeug ausgestellt wurde. Hierbei handelt es sich um die erste COC, die vom Hersteller für das Fahrzeug ausgestellt wurde. Sie können das Dokument beim Hersteller anfragen. COCs, die nach Umbauten ausgestellt wurden, können nicht verwendet werden.
  • Nach Eingabe der spezifischen CO₂-Emissionen prüft der CO₂-Emissionsklassenfinder, ob die spezifischen CO₂-Emissionen das Fahrzeug als emissionsfrei qualifizieren. Ein solches Fahrzeug gehört der CO₂-Emissionsklasse 5 an (bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit; bei technisch zulässiger Gesamtmasse bis 4,25 t dauerhaft befreit). Weitere Informationen zu emissionsfreien Fahrzeugen finden sich in einer Frage weiter unten.

    Falls das Fahrzeug nicht emissionsfrei ist, dann muss auch seine Fahrzeug(unter)gruppe eingegeben oder ermittelt werden. Der CO₂-Emissionsklassenfinder prüft daraufhin, ob die spezifischen CO₂-Emissionen den Bezugswert der Fahrzeug(unter)gruppe um mehr als 50 Prozent unterschreiten. Dies qualifiziert das Fahrzeug als emissionsarm. Ein emissionsarmes Fahrzeug gehört dauerhaft der CO₂-Emissionsklasse 4 an. Eine weitere Voraussetzung für die CO₂-Emissionsklasse 4 ist, dass das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs am 1. Juli 2019 oder später liegt. Die Bezugswerte für CO₂-Emissionen gelten erst ab diesem Datum.

    Falls das Fahrzeug nicht emissionsarm ist, vergleicht der CO₂-Emissionsklassenfinder die spezifischen CO₂-Emissionen des Fahrzeugs mit einer Emissionsreduktionskurve. Die folgende Grafik veranschaulicht die Emissionsreduktionskurve für ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 4-UD:

    
Emissionsreduktionskurve für ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 4-UD

    Der Vergleich der spezifischen CO₂-Emissionen mit der Emissionsreduktionskurve erfolgt zum Datum der Erstzulassung. Falls jedoch bereits mehr als 6, 12, 18… (jeweils sechs) Jahre seit der Erstzulassung vergangen sind, dann erfolgt der Vergleich zu dem Tag, der 6, 12, 18… Jahre nach der Erstzulassung liegt. Falls die Emissionsreduktionskurve zu diesem Datum um mehr als 8 Prozent unterschritten wird, dann gehört das Fahrzeug der CO₂-Emissionsklasse 3 an. Falls die Emissionsreduktionskurve nur um mehr als 5 Prozent unterschritten wird, dann gehört das Fahrzeug der CO₂-Emissionsklasse 2 an. Falls beides nicht der Fall ist, dann fällt das Fahrzeug in die CO₂-Emissionsklasse 1. Für die Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 muss das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs ebenfalls am 1. Juli 2019 oder später liegen.

    Die Emissionsreduktionskurve ergibt sich durch Multiplikation des Bezugswertes der Fahrzeug(unter)gruppe mit einem jährlich veränderlichen Emissionsreduktionsfaktor. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt dieser Faktor 100 Prozent. Zum 1. Juli jedes Folgejahres nimmt der Faktor um 2,5 Prozentpunkte ab, bis er 85 Prozent ab dem 1. Juli 2025 beträgt. Im Anschluss nimmt der Faktor zum 1. Juli jedes Folgejahres um 3,0 Prozentpunkte ab, bis ab dem 1. Juli 2030 ein fester Wert von 70 Prozent erreicht ist. Die Abnahme der Emissionsreduktionskurve bedingt, dass die Anforderungen zur Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 bis zum Jahr 2030 mit jedem Jahr zunehmen.

    Außerdem setzt die Einstufung in diese Klassen voraus, dass für die Fahrzeug(unter)gruppe des Fahrzeugs ein Bezugswert definiert wurde. Dies ist bislang nur für die Untergruppen der Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10 der Fall. Fahrzeuge der anderen Fahrzeug(unter)gruppen qualifizieren sich aktuell nur für die CO₂-Emissionsklasse 1, sofern sie nicht emissionsfrei sind. Falls zukünftig Bezugswerte für weitere Fahrzeug(unter)gruppen definiert werden, dann wird der CO₂-Emissionsklassenfinder hierfür erweitert.

  • Die Kürzel stehen für die folgenden typischen Einsatzprofile von Fahrzeugen:

    • UD: Stadtverkehr (urban delivery)
    • RD: Verteilerverkehr (regional delivery)
    • LH: Fernverkehr (long haul)
  • Falls Ihr Fahrzeug ein Datum der Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019 hat, dann qualifiziert es sich nur für die CO₂-Emissionsklasse 1 - es sei denn, das Fahrzeug ist emissionsfrei.

    Eine Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2, 3 und 4 ist aktuell nur für Fahrzeuge der Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10 möglich. Nur für Untergruppen dieser Fahrzeuggruppen wurden von der Europäischen Union Bezugswerte für CO₂-Emissionen definiert, anhand derer eine Einstufung in diese CO₂-Emissionsklassen erfolgen kann. Falls in Zukunft Bezugswerte für weitere Fahrzeug(unter)gruppen definiert werden, dann wird der CO₂-Emissionsklassenfinder hierfür erweitert.

  • Die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 sind nur sechs Jahre lang ab dem Tag der ersten Zulassung gültig. Falls Sie die CO₂-Emissionsklasse ihres Fahrzeugs zu einem früheren oder späteren Datum als dem Tag der Benutzung des CO₂-Emissionsklassenfinders interessiert, dann können Sie das hier vorausgefüllte Datum ändern. Das Feld ist mit dem heutigen Datum vorausgefüllt, was für die meisten Anwendungsfälle passend ist.

  • Es wurde gesetzlich festgelegt, dass die Einstufung eines Fahrzeugs in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der dann geltenden Grenzwerte neu zu ermitteln ist. Hierbei kann sich die CO₂-Emissionsklasse verschlechtern oder sie kann gleich bleiben, abhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs.

  • Der CO₂-Emissionsklassenfinder ermittelt die CO₂-Emissionsklassen gemäß dem aktuellen Stand der europäischen und nationalen Vorgaben. Falls sich diese Vorgaben ändern, könnten sich auch die Regeln zur Ermittlung von CO₂-Emissionsklassen ändern.

  • Die Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2, 3 und 4 hängt vom Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs ab. Dieses Datum kann sich für technisch identische Fahrzeuge unterscheiden und zu unterschiedlichen CO₂-Emissionsklassen führen.

    Die Bezugswerte für CO₂-Emissionen und die Emissionsreduktionskurve wurden zum 1. Juli 2019 gültig. Daher können nur Fahrzeuge mit einer Erstzulassung am 1. Juli 2019 oder später eine der CO₂-Emissionsklassen 2, 3 oder 4 haben. Fahrzeuge mit einem früheren Erstzulassungsdatum fallen immer in die CO₂-Emissionsklasse 1, es sei denn sie sind emissionsfrei und haben dadurch Anspruch auf die CO₂-Emissionsklasse 5.

    Die für die Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 herangezogene Emissionsreduktionskurve wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres niedriger. Ein Fahrzeug mit Erstzulassung am 30. Juni eines Jahres kann daher in eine andere CO₂-Emissionsklasse fallen, als ein technisch identisches Fahrzeug mit Erstzulassung am 1. Juli des gleichen Jahres.

    Weitere Informationen zur Ermittlung von CO₂-Emissionsklassen finden sich weiter oben.

  • Für die Einstufung von Fahrzeugen in die CO₂-Emissionsklassen 2, 3 und 4 werden ihre spezifischen CO₂-Emissionen mit Schwellwerten verglichen, die von festgelegten Bezugswerten abhängen. Für die Untergruppen der Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10 wurden die folgenden Bezugswerte als Startwerte der Emissionsreduktionskurven für CO₂-Emissionen zum Stichtag 1. Juli 2019 festgelegt:

    Fahrzeuguntergruppe Bezugswert in gCO₂/tkm
    4-UD 307,23
    4-RD 197,16
    4-LH 105,96
    5-RD 84,00
    5-LH 56,00
    9-RD 110,98
    9-LH 65,16
    10-RD 83,26
    10-LH 58,26
  • Der Zusammenhang zwischen Vorhandensein eines Liegeplatzes und den CO₂-Emissionsklassen ergibt sich unter anderem aus der EU-Verordnung 2019/1242:

    Sofern ein Liegeplatz vorhanden ist, wird angenommen, dass das Fahrzeug überwiegend auf der Langstrecke unterwegs ist. Dies führt zu einer Einordnung in die Fahrzeuguntergruppe „LH“ (Long Haul) und zur Zuordnung eines entsprechenden Einsatzprofils (Langstrecken-Verkehr) bei der Bestimmung der spezifischen CO₂-Emissionen.

    Ist kein Liegeplatz vorhanden, erfolgt eine Zuordnung in die Fahrzeuguntergruppe „RD“ (Regional Delivery). Bei der Bestimmung der spezifischen CO₂-Emissionen wird bei diesen Fahrzeugen das Einsatzprofil für den regionalen Verteilerverkehr angewendet.

    Aufgrund der unterschiedlichen Einsatzprofile werden in der CIF/COC für ein Fahrzeug mit Liegeplatz (Fernverkehr) typischerweise niedrigere spezifische CO₂-Emissionen ausgewiesen, als für ein baugleiches Fahrzeuge ohne Liegeplatz (Verteilerverkehr). Die mögliche Einstufung eines Fahrzeugs mit Liegeplatz in eine schlechtere CO₂-Emissionsklasse berücksichtigt diesen Unterschied gleichermaßen. Für den Fernverkehr gelten daher niedrigere CO₂-Grenzwerte, die zur Erreichung der CO₂-Emissionsklassen 2, 3 und 4 unterschritten werden müssen (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781, Anhang II).

  • Als emissionsfrei gilt ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor sowie ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 gCO₂/kWh bzw. weniger als 1 gCO₂/km betragen (Verordnung (EU) 2019/1242).

    Der CO₂-Emissionsklassenfinder ermöglicht die Angabe emissionsfreier Kraftstoffarten/Energiequellen, beispielsweise für ein reines Elektrofahrzeug oder ein Fahrzeug mit Wasserstoffantrieb.

  • Das vom CO₂-Emissionsklassenfinder bereitgestellte Protokoll hat keine Nachweisfunktion für CO₂-Emissionsklassen. Das Protokoll gibt Ihnen lediglich einen Überblick darüber, zu welcher CO₂-Emissionsklasse die eingegebenen Fahrzeugdaten geführt haben.

  • Das Referenzfeld des CO2-Emissionsklassenfinders ermöglicht Ihnen die Eingabe eines Kennzeichens oder sonstigen Merkmals, um im herunterladbaren Protokoll auch im Nachhinein das zugehörige Fahrzeug identifizieren zu können.

    Bitte beachten Sie: Der CO₂-Emissionsklassenfinder im öffentlichen Bereich der Toll Collect-Website dient nur zu Ihrer Information. Bitte beantragen Sie eine Änderung der CO₂-Emissionsklasse für Ihr Fahrzeug im Kunden-Portal.

  • Die im CO₂-Emissionsklassenfinder im öffentlichen Bereich der Toll Collect-Website eingegebenen Fahrzeugdaten werden nicht gespeichert.

  • Fahrzeuge werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG (Wegekostenrichtlinie) in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeordnet.

    Es gibt fünf CO₂-Emissionsklassen.