Handwerkerausnahme

Fragen und Antworten

  • Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht ab 1. Juli 2024 die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen vor. Handwerksfahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit.

    Bitte beachten Sie: Das Gesetz sieht bei der Handwerkerausnahme keine generelle, sondern eine fahrtbezogene Mautbefreiung vor. Fahrten, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, sind mautpflichtig.

  • Die Handwerkerausnahme gilt nur für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die von einem Handwerksbetrieb eingesetzt werden. Für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm von 7,5 Tonnen oder mehr gibt es keine Handwerkerausnahme.

  • Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht bei der Handwerkerausnahme keine generelle, sondern eine fahrtbezogene Mautbefreiung vor. Fahrten, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, sind mautpflichtig.

    Bitte beachten Sie: Bestimmte Fahrzeuge sind generell nicht mautpflichtig. Hierbei handelt es sich einerseits um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien mautpflichtiger Fahrzeuge fallen (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und andererseits um Fahrzeuge, für die der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat (z. B. Feuerwehrfahrzeuge).

    Weitere Informationen zur generellen Mautbefreiung
  • Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und dabei

    • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen notwendig sind, einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör, und/oder
    • handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

      Werden stattdessen industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von industrieller Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenproduktion zeichnet sich die handwerkliche Fertigung in der Regel durch begrenzte Stückzahlen und häufigere Produktabweichungen aus.

    Bei der Beförderung darf es sich nicht um einen gewerblichen Transport für Dritte handeln, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb, sondern nur um eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens.

  • Eine Liste aller Berufe, die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Logistik und Mobilität.

    Liste der Handwerksberufe
  • Die Liste enthält alle Gewerbe, die laut Handwerksordnung (HwO) als zulassungspflichtige Handwerke, als zulassungsfreie Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (gemäß Anlage A HwO und Anlage B HwO ) und die dem Handwerk zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe aus dem jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichten „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ , deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.

    Die Liste ist abschließend vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität festgelegt worden und stimmt inhaltlich mit der Liste im Toll Collect-Meldeformular überein.

  • Nein, die Liste ist abschließend. Ausnahmen gibt es ggf. bei den veralteten Berufsbezeichnungen und bei ausländischen Berufsbezeichnungen.

  • Ja, es ist nicht notwendig, dass der Betrieb eine Niederlassung in Deutschland hat.

    Bitte beachten Sie: Bei der Meldung von Handwerksfahrzeugen bei Toll Collect und bei Mautkontrollen sind Nachweise in deutscher Sprache oder mit einer Übersetzung ins Deutsche vorzuweisen.

  • Ja, auch Transitfahrten sind mautfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen,

    Bitte beachten Sie: Bei der Meldung von Handwerksfahrzeugen bei Toll Collect und bei Mautkontrollen sind Nachweise in deutscher Sprache oder fremdsprachige Nachweise mit deutscher Übersetzung vorzuweisen.

  • Es kommen nur Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen für die Handwerkerausnahme in Frage. Motorfahrzeuge mit einer tzGm von 3,5 Tonnen oder weniger sind immer mautfrei.

  • Rückwege und Leerfahrten sind mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit

    • vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder
    • der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.

    Mautpflichtig sind dagegen z. B. Werkstatt-, Überführungs- oder Privatfahrten.

  • Nein, bei der Handwerkerausnahme zur Lkw-Maut gibt es keinen beschränkten Gültigkeitsbereich um den Sitz des Handwerksbetriebes.

  • Bei gemischten Fahrten wird auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt. Dient die Fahrt überwiegend der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, ist sie mautfrei. Der nichthandwerkliche Teil der Fahrt darf nur von untergeordneter Bedeutung sein.

  • Die Handwerkerausnahme gilt auch für Mietfahrzeuge. Bei Kontrollen ist der Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug von einem Handwerksbetrieb gemietet und gemäß den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt worden ist.

    Bitte beachten Sie: Für die Meldung von Handwerksfahrzeugen bei Toll Collect kommen Mietfahrzeuge nur in Frage, wenn der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist, z. B. bei Langzeitmiete.

  • Die Handwerkerausnahme gilt auch für Leasingfahrzeuge. Bei Kontrollen ist der Nachweis zu erbringen, dass der Handwerksbetrieb der Leasingnehmer und das Fahrzeug gemäß den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt worden ist.

    Bitte beachten Sie: Für die Meldung von Handwerksfahrzeugen bei Toll Collect kommen Leasingfahrzeuge nur in Frage, wenn der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.

  • Nein. Für dieses Fahrzeug gilt eine generelle Mautbefreiung. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Fahrzeug als mautbefreit aufgrund des generellen Befreiungsgrundes zu registrieren.

    Zur Mautbefreiung
  • Für den Nachweis für die Handwerkerausnahme eignen sich z. B. folgende Dokumente: Handwerks-/ Gewerbekarte, Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Bitte beachten Sie, dass die Dokumente in deutscher Sprache oder mit einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen sind.