Änderung der Lkw-Mauttarife rückwirkend ab 28. Oktober 2020


Auf einer ausgedruckten Mautaufstellung liegen ein Kugelschreiber und etwas Bargeld.
Berlin,

Ab 1. Oktober 2021 gelten neue Mauttarife. Der Mautsatz-Anteil der Infrastrukturkosten sinkt rückwirkend ab dem Tag des EuGH-Urteils am 28. Oktober 2020. Der Anteil der Luftverschmutzungskosten steigt für die Zukunft. Insgesamt sinken die Mauttarife pro Kilometer in Abhängigkeit der Schadstoffklasse leicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. Oktober 2020 die Anlastung von Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der Wegekosten beanstandet. Die Bundesrepublik Deutschland hat deshalb die Wegekostenrechnung aktualisiert. Die Gesetzesänderung, mit der die Mauttarife auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten auch rückwirkend für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 angepasst werden, tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

BAG-Website mit den Mauttarifen ab 1. Oktober 2021

Für Fahrten innerhalb des Zeitraums vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 kann auf Antrag anteilig Maut erstattet werden. Der Umfang der Erstattung des Mautteilsatzes Infrastrukturkosten ist von der Gewichtsklasse abhängig und beträgt:

  • 7,5 t bis unter 12 t zGG*: Erstattung von 1,5 Cent/km
  • 12 t bis 18 t zGG*: Erstattung von 0,3 Cent/km
  • Über 18 t zGG* mit bis zu 3 Achsen: Erstattung von 0,5 Cent/km
  • Über 18 t zGG* mit 4 oder mehr Achsen: Erstattung von 0,5 Cent/km

*zulässiges Gesamtgewicht

Damit alle Fahrten berücksichtigt werden können, empfehlen wir Kunden, den Erstattungsantrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen bzw. Abrechnungsdokumente für diesen Zeitraum, also erst nach dem 1. Oktober 2021, zu stellen. Den Anspruch können Kunden bis Ende 2023 geltend machen.

Derzeit werden die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Hierzu wird es zeitnah Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) geben.

Um sämtliche Fahrten bis zum Ablauf des 30. September 2021 bei der Berechnung berücksichtigen zu können, bedarf es der gesamten Belege bis zu diesem Tag. Da vorher noch keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann eine Bearbeitung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2021 erfolgen. Ab dann wird die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher bittet das BAG um Geduld. Eine Gebühr für die Bearbeitung wird nicht erhoben.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Güterverkehr

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