CO₂-Emissionsklassen

Toll Collect bereitet die technische Umsetzung der CO₂-Maut vor, die der Gesetzentwurf vorsieht.

Emissionsklasse ermitteln und ändern

Toll Collect hat zunächst für alle registrierten Fahrzeuge die CO₂-Emissionsklasse 1 hinterlegt. Mit dem Emissionsklassen-Finder im Kunden-Portal können Sie prüfen, welcher CO₂-Emissionsklasse ein Fahrzeug zugeordnet wird. Dort haben Sie die Möglichkeit, eine Änderung der Emissionsklasse zu beantragen und Dokumente zum Nachweis (Zulassungsbescheinigung, CIF, CoC, Einzelgenehmigungsbogen) hochzuladen.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Änderung der Emissionsklasse so schnell wie möglich.

Sie können bereits hier, auf der Toll Collect-Website, einen Blick auf den Emissionsklassen-Finder werfen. Bitte beachten Sie, dass im frei zugänglichen Bereich kein Antrag gestellt werden kann.

CO₂-Emissionsklassenfinder

Abrechnungsdokumente

Die CO₂-Emissionsklasse wurde bereits in die Abrechnungsdokumente aufgenommen. Die neuen Muster sowie entsprechende Erläuterungen finden Sie hier:

Fragen und Antworten zu den CO₂-Emissionsklassen

    • Fahrzeuge werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG (Wegekostenrichtlinie) in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeordnet.
    • Es wird fünf CO₂-Emissionsklassen geben.
    • Die CO₂-Emissionsklasse 5 gilt für CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle). Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 5 müssen einen CO₂-Emissionswert von unter 1 g/km aufweisen. Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklassen 2 - 4 haben unterschiedliche Grenzwerte für CO₂-Emissionen. Alle Fahrzeuge, für die keine spezifischen CO₂-Emissionen dokumentiert sind (Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019) oder die aktuell den CO₂-Referenzwert überschreiten, bekommen automatisch die CO₂-Emissionsklasse 1.

  • Mautteilsatz für Kosten für Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach CO₂-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro (Auszug aus dem Regierungsentwurf des BFStrMG)

    Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 7,5 bis <12 t 12 bis 18 t >18 t mit bis zu 3 Achsen >18 t mit 4 Achsen >18 t mit 5 und mehr Achsen
    1 EURO I und schlechter 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
    EURO II
    EURO III
    0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
    EURO IV
    EURO V
    EEV Klasse 1
    0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
    EURO VI 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
    2 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
    3 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
    4 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
    5 0 0 0 0 0
  • Jedes Fahrzeug wird einer Fahrzeuggruppe bzw. Fahrzeuguntergruppe zugeordnet. Dabei hat jede Fahrzeuguntergruppe ein bestimmtes Einsatzprofil, das sich anhand von Fahrgestellkonfiguration, tzGm, Achskonfiguration, Motorleistung und Führerhaustyp unterscheidet. Für jede Fahrzeuguntergruppe sind Grenzwerte für die CO₂-Emissionen festgelegt, die von Jahr zu Jahr sinken. Die prozentuale Abweichung der spezifischen CO₂-Emission des Fahrzeuges zum geltenden Grenzwert der dazugehörigen Fahrzeuguntergruppe zum Zeitpunkt der Klassifizierung bestimmt die CO₂-Emissionsklasse

    CO₂-Emissionsklasse Definition Gültigkeit
    1 Fahrzeuge, die unter keine der anderen vier CO₂-Emissionsklassen fallen unbegrenzt
    2 Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, deren CO₂-Emissionswerte zum Zeitpunkt t der Klassifizierung um mehr als 5 Prozent unter dem für diese Fahrzeuguntergruppe geltenden Referenzwert des Berichtszeitraumes von t liegen 6 Jahre ab Datum der Erstzulassung, dann Reklassifizierung
    3 Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, deren CO₂-Emissionswerte zum Zeitpunkt t der Klassifizierung um mehr als 8 Prozent unter dem für diese Fahrzeuguntergruppe geltenden Referenzwert des Berichtszeitraumes von t liegen mindestens 6 Jahre ab Zulassungsdatum des Lkw (bzw. des Beginns des letzten Gültigkeitszeitraumes), dann Reklassifizierung
    4 CO₂-emissionsarme LKW, also Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, deren CO₂-Emissionswerte um mehr als 50 Prozent unter dem für diese Fahrzeuguntergruppe geltenden Bezugswert liegen. unbegrenzt
    5 CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge (ZEV), also LKW mit weniger als 1 g CO₂/ kWh bzw. weniger als 1 g CO₂/ km unbegrenzt
    • Zur Überprüfung (Validierung) einer berechtigten Änderung der Emissionsklasse müssen dem Antrag Kopien der Zulassungsbescheinigung sowie ggf. der Kundeninformationsdatei (CIF) und der Konformitätsbescheinigung/Übereinstimmungserklärung (CoC) beigefügt werden. Zusätzlich wird die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) zum Abgleich aller Dokumente benötigt. Die notwendigen Dokumente müssen bei der Beantragung im Kunden-Portal hochgeladen werden.
    • Eine Änderung der Emissionsklasse durch Servicedienstleister wie Tankkarten- und Flottenkartenanbieter des Kunden ist nicht möglich.

  • Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis Ende 2025 mautbefreit. Ab dem 1. Januar 2026 müssen für emissionsfreie Fahrzeuge nur 25 Prozent des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten zuzüglich der Mautteilsätze für Lärmbelastung und Luftverschmutzung entrichtet werden.

    Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm sind dauerhaft von der Maut befreit.

  • Mautbefreite Fahrzeuge müssen auch keinen CO₂-Mautteilsatz bezahlen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lkw zum 31. Dezember 2023 ausläuft und diese ab 1. Januar 2024 regulär mautpflichtig werden, einschließlich CO₂-Mautteilsatz.

  • Gemäß der EU-Wegekostenrichtlinie bzw. der VECTO-Verordnung hat derzeit ein CO₂-neutraler Kraftstoff keine Auswirkungen auf die spezifische CO₂-Emissionen bzw. CO₂-Emissionsklasse. (VECTO = Vehicle Energy Consumption Calculation Tool)

  • Die FIN (Fahrzeugidentifkationsnummer) wird zum Abgleich der eingereichten Dokumente mit dem Antrag auf eine bessere CO₂-Emissionsklasse benötigt.

    • In den Fahrzeugpapieren, konkret im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder
    • In der Konformitätsbescheinigung/Übereinstimmungserklärung (CoC).

  • Sie müssen jedes Fahrzeug einzeln bearbeiten. Wir empfehlen Ihnen, die Prüfung der CO₂-Klasse und der tzGm zusammen zu erledigen.

  • Das BALM kontrolliert ständig die korrekte Bezahlung der Maut. Wird wegen der fehlerhaften Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) zu wenig oder gar keine Maut entrichtet, werden ein Nacherhebungs- und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.