CO₂-Emissionsklassen

Fragen und Antworten

    • Fahrzeuge werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG (Wegekostenrichtlinie) in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeordnet.
    • Es wird fünf CO₂-Emissionsklassen geben.
    • Die CO₂-Emissionsklasse 5 gilt für CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle). Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 5 müssen einen CO₂-Emissionswert von unter 1 g/km aufweisen. Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklassen 2 - 4 haben unterschiedliche Grenzwerte für CO₂-Emissionen. Alle Fahrzeuge, für die keine spezifischen CO₂-Emissionen dokumentiert sind (Erstzulassung vor dem 1. Juli 2019) oder die aktuell den CO₂-Referenzwert überschreiten, bekommen automatisch die CO₂-Emissionsklasse 1.

  • Mautteilsatz für Kosten für Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach CO₂-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro (Auszug aus dem Regierungsentwurf des BFStrMG)

    Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 7,5 bis <12 t 12 bis 18 t >18 t mit bis zu 3 Achsen >18 t mit 4 Achsen >18 t mit 5 und mehr Achsen
    1 EURO I und schlechter 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
    EURO II
    EURO III
    0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
    EURO IV
    EURO V
    EEV Klasse 1
    0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
    EURO VI 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
    2 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
    3 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
    4 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
    5 0 0 0 0 0
  • Jedes Fahrzeug wird einer Fahrzeuggruppe zugeordnet, abhängig von seiner Achsenkonfiguration, Fahrgestellkonfiguration und technisch zulässigen Gesamtmasse. Für die Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10 wurden außerdem Fahrzeuguntergruppen für typische Einsatzprofile festgelegt (UD: Stadtverkehr, RD: Verteilerverkehr, LH: Fernverkehr). Die Fahrzeuguntergruppe eines Fahrzeugs ergibt sich aus seiner Motorleistung und seinem Führerhaustyp.

    Für jede Fahrzeuguntergruppe ist ein Grenzwert für CO₂-Emissionen festgelegt, der von Jahr zu Jahr sinkt. Die prozentuale Abweichung der spezifischen CO₂-Emission eines Fahrzeugs vom jeweiligen Grenzwert bestimmt die CO₂-Emissionsklasse. Der jeweilige Grenzwert hängt von der Fahrzeuguntergruppe und vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs ab.

    Für Fahrzeuge, die nicht in die Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 und 10 fallen, wurden bislang keine Grenzwerte für CO₂-Emissionen festgelegt. Fahrzeuge anderer Gruppen können daher aktuell nur in die CO₂-Emissionsklasse 1 eingestuft werden, sofern sie nicht emissionsfrei sind.

    CO₂-Emissionsklasse Definition Gültigkeit
    1 Fahrzeuge, die unter keine der anderen vier CO₂-Emissionsklassen fallen unbegrenzt
    2 Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, deren CO₂-Emissionswerte zum Zeitpunkt t der Klassifizierung um mehr als 5 Prozent unter dem für diese Fahrzeuguntergruppe geltenden Referenzwert des Berichtszeitraumes von t liegen 6 Jahre ab Datum der Erstzulassung, dann Reklassifizierung
    3 Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, deren CO₂-Emissionswerte zum Zeitpunkt t der Klassifizierung um mehr als 8 Prozent unter dem für diese Fahrzeuguntergruppe geltenden Referenzwert des Berichtszeitraumes von t liegen mindestens 6 Jahre ab Zulassungsdatum des Lkw (bzw. des Beginns des letzten Gültigkeitszeitraumes), dann Reklassifizierung
    4 CO₂-emissionsarme LKW, also Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe, deren CO₂-Emissionswerte um mehr als 50 Prozent unter dem für diese Fahrzeuguntergruppe geltenden Bezugswert liegen. unbegrenzt
    5 CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge (ZEV), also LKW mit weniger als 1 g CO₂/ kWh bzw. weniger als 1 g CO₂/ km unbegrenzt
    • Zur Überprüfung (Validierung) einer berechtigten Änderung der Emissionsklasse müssen dem Antrag Kopien der Zulassungsbescheinigung sowie ggf. der Kundeninformationsdatei (CIF) und der Konformitätsbescheinigung/Übereinstimmungserklärung (CoC) beigefügt werden. Zusätzlich wird die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) zum Abgleich aller Dokumente benötigt. Die notwendigen Dokumente müssen bei der Beantragung im Kunden-Portal hochgeladen werden.
    • Eine Änderung der Emissionsklasse durch Servicedienstleister wie Tankkarten- und Flottenkartenanbieter des Kunden ist nicht möglich.
  • Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis Ende 2025 mautbefreit. Ab dem 1. Januar 2026 müssen für emissionsfreie Fahrzeuge nur 25 Prozent des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten zuzüglich der Mautteilsätze für Lärmbelastung und Luftverschmutzung entrichtet werden.

    Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm sind dauerhaft von der Maut befreit.

  • Mautbefreite Fahrzeuge müssen auch keinen CO₂-Mautteilsatz bezahlen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lkw zum 31. Dezember 2023 ausläuft und diese ab 1. Januar 2024 regulär mautpflichtig werden, einschließlich CO₂-Mautteilsatz.

  • Gemäß der EU-Wegekostenrichtlinie bzw. der VECTO-Verordnung hat derzeit ein CO₂-neutraler Kraftstoff keine Auswirkungen auf die spezifische CO₂-Emissionen bzw. CO₂-Emissionsklasse. (VECTO = Vehicle Energy Consumption Calculation Tool)

  • Die FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) wird zum Abgleich der eingereichten Dokumente mit dem Antrag auf eine bessere CO₂-Emissionsklasse benötigt.

    • In den Fahrzeugpapieren, konkret im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder
    • In der Konformitätsbescheinigung/Übereinstimmungserklärung (CoC).

  • Sie müssen jedes Fahrzeug einzeln bearbeiten. Wir empfehlen Ihnen, die Prüfung der CO₂-Klasse und der tzGm zusammen zu erledigen.

  • Das BALM kontrolliert ständig die korrekte Bezahlung der Maut. Wird wegen der fehlerhaften Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) zu wenig oder gar keine Maut entrichtet, werden ein Nacherhebungs- und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

  • Nein. Zur Kategorie G gehören ab 1. Januar 2026 alle emissionsfreien Fahrzeuge, wie zum Beispiel Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Ab Mitte 2026 werden nach derzeitigem Planungsstand außerdem Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor und der Schadstoffklasse Euro 7 zur Kategorie G gehören.

  • Für Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen kommen die CO₂-Emissionsklassen 1, 4 und 5 in Frage: die Emissionsklasse 1 als „Auffangklasse“ und die Emissionsklasse 5 für emissionsfreie Fahrzeuge. Eine Einstufung in die CO₂-Emissionsklassen 2 und 3 ist ohne Erstzulassung nicht möglich. Die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens für eine Überführung oder Probefahrt stellt nach deutscher Rechtsprechung keine Erstzulassung dar.

    Ein Fahrzeug mit Überführungskennzeichen gilt als emissionsarm und wird in die CO₂-Emissionsklasse 4 eingestuft, wenn seine spezifischen CO₂-Emissionen den Bezugswert für CO₂-Emissionen seiner Fahrzeuguntergruppe um mehr als 50 % unterschreiten (EU-Wegekostenrichtlinie 2022/362). Die folgende Tabelle zeigt die höchstmöglichen Werte:

    Fahrzeuguntergruppe Höchste spezifische CO₂-Emissionen in gCO₂/tkm für die CO₂-Emissionsklasse 4
    4-UD 153,61
    4-RD 98,57
    4-LH 52,97
    5-RD 41,99
    5-LH 28,29
    9-RD 55,48
    9-LH 32,57
    10-RD 41,62
    10-LH 29,12

    Die spezifischen CO₂-Emissionen finden Sie in den Feldern 2.3 oder 2.6.1 der CIF, Feld 49.5 der COC oder Feld V.7 der ZB.

    Die Fahrzeuguntergruppe finden Sie in Feld 1.1.5a oder 1.1.5 der CIF oder in Feld 49.7 der COC. Falls hier nur die Fahrzeuggruppe (4, 5, 9 oder 10) eingetragen ist, können Sie die Fahrzeuguntergruppe mit Hilfe des CO₂-Emissionsklassenfinders ermitteln. Bitte beachten Sie, dass die Ermittlung der CO₂-Emissionsklasse von Fahrzeugen mit Überführungskennzeichen vom Finder aktuell nicht unterstützt wird.

  • Das Fahrzeuggerät (OBU) zeigt die CO₂-Emissionsklasse 0 an, wenn es noch keinen Kontakt mit dem Toll Collect-Rechenzentrum aufnehmen konnte. Bitte führen Sie einen Zündwechsel durch, indem sie das Fahrzeug erneut starten. Dadurch verbindet sich das Fahrzeuggerät mit den Toll Collect-Systemen und die zum Fahrzeug hinterlegte CO₂-Emissionsklasse wird auf das Fahrzeuggerät übertragen. Die übertragene CO₂-Emissionsklasse hat einen Wert zwischen 1 und 5. Falls dies wiederholt nicht funktioniert, prüfen Sie bitte die Mobilfunk-Netzabdeckung an Ihrem Standort oder wenden sich an einen Servicepartner von Toll Collect.

    Wenn die OBU die CO₂-Klasse 0 anzeigt, wird der Mauttarif für die CO₂-Klasse 1 berechnet. In der Abrechnung wird dann die CO₂-Klasse 0 angezeigt.

  • Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihr Fahrzeug mautbefreit ist. Falls ihr Fahrzeug mautbefreit ist, dann ist die Ermittlung der CO₂-Emissionsklasse nicht notwendig.

    Für die Ermittlung der CO₂-Emissionsklasse gilt ein Fahrzeug als Arbeitsfahrzeug, falls dies in Feld 1.1.9 der CIF oder 49.3 der COC eingetragen ist (EU-Verordnung 2019/318). Ein solches Fahrzeug fällt derzeit immer in die CO₂-Emissionsklasse 1 oder, falls es einen emissionsfreien Antrieb hat (z. B. einen Elektroantrieb), in die CO₂-Emissionsklasse 5.

  • Sie haben zwei Möglichkeiten:

    • Sie übergeben das Fahrzeug an einen anderen Mautkunden. Den Prozess Fahrzeugübergabe mit OBU können Sie für einzelne Fahrzeuge oder ganze Flotten im Kunden-Portal durchführen.
    • Sie lassen das Fahrzeuggerät vor dem Verkauf oder Wechsel des Fahrzeugs von einem Servicepartner ausbauen. Nach dem Ausbau beauftragen Sie bitte die Fahrzeugabmeldung bei uns.